Wo sind die Lohnnebenkosten zu zahlen, wenn jemand in zwei Ländern arbeitet?

Ein Mitarbeiter arbeitet überwiegend im Homeoffice in Österreich und ein paar Tage im Monat in Deutschland. Dann sind zwei Fragen zu trennen, die oft in einen Topf geworfen werden.

1. Die Lohnnebenkosten bleiben in Österreich

Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer richten sich nach österreichischem Recht — nicht nach einer EU-Verordnung. Und beide Gesetze sind an dieser Stelle deutlich:

  • Dienstgeberbeitrag: § 41 Abs. 1 FLAG sagt, den DB schuldet jeder Dienstgeber, der im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigt — und ausdrücklich: „als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist."
  • Kommunalsteuer: § 1 KommStG knüpft an die Betriebsstätte im Inland an. Gezahlt wird an die Gemeinde, in der sie liegt.

Für diese beiden gibt es also nichts zu rechnen. Ein paar Tage in Deutschland ändern daran nichts.

2. Die Sozialversicherung entscheidet sich getrennt

Hier greift die europäische Koordinierung, und sie funktioniert nach einem anderen Grundsatz: Es gilt immer nur das Recht eines einzigen Staates — nie das beider. Welcher es ist, hängt vor allem daran, wo der Mitarbeiter wohnt und in welchem Umfang er dort tätig ist.

Im geschilderten Fall — Wohnsitz und Schwerpunkt in Österreich, einzelne Tage in Deutschland — bleibt Österreich zuständig, und in Deutschland fallen keine Beiträge an.

Festhalten lässt sich das mit der A1-Bescheinigung. Sie bestätigt, welchem Sozialversicherungsrecht der Mitarbeiter unterliegt, und verhindert, dass eine deutsche Prüfung dieselben Beiträge ein zweites Mal verlangt. Beantragen Sie sie, bevor der Mitarbeiter das erste Mal fährt — nicht danach.

Die A1-Bescheinigung läuft in Österreich über die ÖGK. Wir übernehmen den Antrag auf Wunsch mit der laufenden Personalverrechnung.

Was hier nicht mitentschieden, ist

Die Lohnsteuer folgt wieder eigenen Regeln, und ob durch die Tätigkeit in Deutschland dort eine Betriebsstätte entsteht, ist eine steuerliche Frage. Beides beurteilt ein Steuerberater — wir sagen Ihnen, wenn Ihr Fall an diese Grenze kommt, und nennen auf Wunsch einen.

Zuletzt aktualisiert am 05.09.2026 von Insolution Team.

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Fristen, Abgabenarten, eine Meldung, die nicht durchgeht: Das sind Fragen, die sich in zehn Minuten klären lassen, wenn jemand sie täglich beantwortet. Schildern Sie uns Ihren Fall, und sagen Sie dazu, ob es um Österreich, Deutschland oder beides geht.

Telefon AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 CH +41 58 5105770

Lieber schriftlich? Schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir führen Buchhaltung und Personalverrechnung; wo eine Frage die steuerliche Würdigung betrifft, gehört sie zum Steuerberater — wir sagen Ihnen das und nennen auf Wunsch einen. Ein erstes Gespräch kostet Sie nichts.